I. EBV

(P) 
maßgeblicher Zeitpunkt für A aus §§ 994 ff. BGB ist grundsätzlich EBV zur Zeit der Verwendung 
was aber, wenn zur Zeit der Verwendung noch kein EBV bestand, da ein RzB bestand ? 
das RzB aber nun weggefallen ist 

-> nach Rspr. finden die §§ 994 ff. BGB dennoch Anwendung, wenn zumindest bei Geltendmachung des A aus § 985 ein EBV besteht 
 
Arg: 
- derjenige, der ursprünglich RzB hatte, darf nicht schlechter stehen, als derjenige, der nie eines hatte 
 
- keine Benachteiligung des Besitzers, da vielmehr ein Anspruch für ihn hergeleitet wird 
 
- Eigentümer nicht benachteiligt, da er auch eine reparierte bzw. verbesserte Sache zurück erhält 

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