RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Was versteht man unter einem Zweckveranlasser?

Zweckveranlasser ist derjenige, der  die Gefahrengrenze zwar nicht unmittelbar überschreitet, aber als mittelbarer Verursacher die Gefahr subjektiv bezweckt, also final herbeiführen will, nach teilweise vertretener Auffassung auch derjenige, der objektive gefahrerhöhende Risiken setzt. (RÜ 1/2018 S. 49)

Zweckveranlasser ist, wer veranlasst, dass andere ihrerseits die Gefahrenquelle überschreiten
e.A.: subj. Theorie: billigend in Kauf genommen, dass eine andere Person die Gefahr herbeiführt
  •  Arg.: Billigkeit/kein Fremdkörper, da PolR vielfach ohnehin subjektive Elemente als relevant für die Zurechenbarkeit ansehen muss. Sie spielen etwa bei der Frage eine wichtige Rolle, ob ein Verhalten rechtswidrig ist. Damit müssen sie zwangsläufig auch für die Frage erheblich sein, ob eine unmittelbare Verursachung vorliegt, denn das PolR bezweckt den Schutz der allg. Rechtsordnung
h.M.: objektive Theorie: vorhersehbar
  • Die eingetretene Gefahrenlage müsse typische Folge der Veranlassung sein, da das verschuldensunabhänige POR keine subjektiven Kriterien kennt (Fremdkörper im POR)
  • Arg.: Effektivität der Gefahrenabwehr eingeschränkt, wenn man erst ermitteln müsste, ob gewollt war
  • Contra: zu weit, die Adressatenregelungen sind zugleich Grundrechtsschranken und müssen daher berücksichtigen, dass nicht jede typische Folge eigenen Verhaltens Grundrechtseingriffe rechtfertigt
a.A.: Zweckveranlasser ist abzulehnen, es kommt nur Inanspruchnahme als Nichtstörer in Betracht, da Zweckveranlasser nur von Grundrechten Gebrauch macht
  • Contra: Polizeipflichtigkeit ist Grundrechtsschranke. Aus der Tatsache, dass ein bestimmtes Verhalten grundrechtlich geschützt ist, folgt noch nicht, wo die Schranken der Freiheit sind

Diskussion