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Teil 2 (Grundbegriffe)

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft: Rechtsfolgen

  • Rechtsfolgen für die Vergangenheit
    • Gesellschaft ist bis zur Geltendmachung des Fehlers im Innen- und Außenverhältnis als wirksam zu behandeln
    • Ausnahme: Verstoß gegen Formvorschriften
  • Rechtsfolgen für die Zukunft
    • Nichtigkeit ex nunc der gesamten Gesellschaft oder Ausscheiden einzelner Gesellschafter nach den Vorschriften für die jeweilige Gesellschaftsform

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