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Teil 3 (Primäransprüche)

Auslegung von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen

  • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, die sich nicht unmittelbar an Personen richten (zB Testament)
    • Es kommt ausschließlich auf den wirklichen (subjektiven) Willen des Erklärenden an (§ 133), natürliche Auslegung
  • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, die für einen unmittelbar angesprochenen Kreis von Personen gedacht sind (z.B. Auslobung)
    • wie empfangsbedürftige Willenserklärungen

Diskussion