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Teil 3 (Primäransprüche)

Bürgschaft: Schicksal der Bürgschaft im Fall eines Wegfalls der Hauptschuld, weil der Hauptschuldner (Handelsgesellschaft) wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird?

-> Durchbrechung des Akzessiorietätsprinzips, die Verpflichtung des Bürgen bleibt als selbstständige Verpflichtung bestehen.
(P): Kann sich der Bürge auf Verjährung berufen? (Die Erloschene Hauptforderung kann nicht mehr verjähren)
  • eA: Bestand der Forderung ist keine Voraussetzung der Verjährungseinrede, denn wenn sie erhoben wird, wird in der Praxis nicht mehr geprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht. Es wäre unverhältnismäßig, wenn der Wegfall der Forderung dazu führt, dass die Bürgschaft als selbstständige, nichtakzessorische Forderung unbegrenzt aufrecht erhalten würde.
  • aA: Berufung auf Verjährung kann nur dann zulässig sein, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, deren Eintritt durch Rechtsverfolgung gegen den Schuldner zu verhindern (§ 204). Wegen der Löschung der Gesellschaft ist eine verjährungshemmende Rechtsverfolgung nicht möglich, weshalb die Berufung auf die Verjährung seitens des Bürgen nicht zulässig ist.

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