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Teil 3 (Primäransprüche)

(P): Funktionswidriges Handeln der Mittelperson bei Abgrenzung Bote/Stellvertreter

  • Sollte die Mittelperson Bote sein, handelt sie aber als Vertreter, rechnet man ihre Erklärung dem Auftraggeber zu, sofern sie sich ihm Rahmen des ihr Aufgetragenen bewegt. Bei weisungswidrigem Verhalten: §§ 177 ff.
  • Sollte die Mittelperson Vertreter sein, tritt aber als Bote auf
    • Zurechnung (+), wenn sie sich innerhalb der Vertretungsmacht bewegt
    • Bei Überschreitung der Vertretungsmacht
      • Unbewusst gilt § 120
      • Bewusst: Keine Zurechnung, der Dritte hat Ansprüche gegen den Bevollmächtigenden aus §§ 280 I, 311 II i.V.m. § 278 und gegen den falschen Boten aus § 179 analog.
  • Faustformel: Handelt die Person trotz ihrer Funktionswidrigkeit innerhalb ihrer Kompetenzen, erfolgt eine Zurechnung

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