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Teil 3 (Primäransprüche)

(P): Handeln unter fremdem Namen

  • Bloße Namenstäuschung
    = Der Handelnde benennt sich selbst durch die Verwendung eines falschen Namens falsch, täuscht damit aber nicht über seine Identität
    • -> 164 findet keine Anwendung, es liegt ein Eigengeschäft vor
  • Identitätstäuschung
    = Der andere Teil durfte aufgrund des Auftretens des Handelnden davon ausgehen, ein Geschäft mit der Person abzuschließen, die den zu Unrecht verwendeten Namen wirklich trägt
    • -> Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht,
      §§ 177 ff.

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