Z1 Die Klageänderung

Welchen Meinungsstreit gibt es bezüglich der Gerichtskosten?

  • e.A. die Entscheidung über die Gerichtskosten erfolgt ohne Berücksichtigung des Parteiwechsels, da keine Mehrkosten entstehen, etwas anderes ergibt sich höchstens für die Kosten einer wiederholten Beweisaufnahme gem. § 96 ZPO
  • a.A. die Kostenverteilung erfolgt nach dem jeweiligen Unterliegen. Die Berechnung erfolgt nach der baumbachschen Formel

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