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Teil 3 (Primäransprüche)

Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen

 Differenzierung danach, ob ein schutzwürdiger Empfänger vorliegt
  • Muss der Empfänger nicht geschützt werden, weil er den wirklichen Willen des Erklärenden kennt, geht es um die Erforschung des wirklichen Willens (§ 133), natürliche Auslegung
  • Gibt es einen schutzwürdigen Empfänger, muss nach der normativen Auslegung (§ 157)dasjenige zugrunde gelegt werden, was der Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte/musste

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