RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Inwieweit fallen Veranstaltungscamps unter die Versammlungsfreiheit?

Zur Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG ist die Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung und Kundgabe zwecks Teilhaben an der der öffentlichen Meinungsbildung. Das der Aufenthalt in einem Camp zum Zweck der Unterkunft, um künftig an Versammlungen teilzunehmen noch keine kollektive Aussage beeinhaltet, ist dessen Errichtung grds. nicht von der Versammlungsfreiheit erfasst. Etwas anderes gilt, soweit in dem Camp selbst Veranstaltungen durchgeführt werden, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind (z.B. Errichtung von Diskussionszelten. Aber: Vorwirkung der Versammlungsfreiheit! (RÜ 4/2018 S. 246)

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