RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Was versteht man unter einem Einsatz i.S.d. Art. 87a II GG?

Ein Einsatz i.S.d. Art. 87a II GG liegt vor, wenn die Ressourcen der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang verwendet werden. Maßnahmen, die sich auf eine rein technisch-unterstützende Funktion beschränken, verbleiben dagegen im Rahmen der in Art. 35 I GG geregelten Ermächtigung zur Amtshilfe und sind von den Beschränkungen des Art. 87a II GG nicht betroffen.  (RÜ 4/2018 S. 248)
 

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