RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Inwieweit können Äußerungen von Mitgliedern der BReg durch die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gerechtfertigt sein?

Die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ergibt sich auf Art. 65 GG. Dabei kann die BReg nach h.Rspr. auch Empfehlungen oder Warnungen aussprechen. Allerdings lässt es der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I 1 GG nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen. Wie jedes Staatshandeln unterliegt die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der BReg zudem dem Sachlichkeitsgebot. Dabei wird ein "Recht auf Gegenschlag" nicht anerkannt, auch wenn es den Äußerungen des politischen Gegners an der erforderlichen Neutralität und Sachlichkeit fehlt. (RÜ 5/2018 S. 319 f.)

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