RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Wie lässt sich die mittelbare Drittwirkung der Grundrecht im Privatrecht rechtlich fassen?

Teilweise wird eine Drittwirkung mit der Grundrechtsbindung der Zivilgerichte nach Art. 1 III GG begründet. Diese Bindung beschränkt sich indes auf die Arbeit des Gerichts und die Gestaltung des Verfahrens, wirkt sich aber nicht auf das Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits aus. Gegen eine unmittelbare Drittwirkug spricht zudem der Wortlaut des Art. 1 III GG, der die Grundrechtsbindung auf die drei Staatsgewalten beschränkt und Privatpersonen ausspart. Vielmehr ergibt sich lediglich eine mittelbare Wirkung der Grundrechte, die als objektive Werteordnung bei der Auslegung zivilrechtliche Generalklausel und unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen sind. (RÜ 7/2018 S. 445 f.)

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