RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Inwieweit ergibt sich eine mittelbare Drittwirkung des Gleichheitssatzes des Art. 3 I GG?

Ein allgemeiner Grundsatz, dass private Vertragsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten sind, ergibt sich aus Art. 3 I GG nicht. Der Gleichheitssatz entfaltet allerdings mittelbare Drittwirkung, wenn einzelne Personen aufgrund des Hausrechts von grds. allgemein zugänglichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden sollen. Diese Entscheidung darf nicht willkürlich erfolgen und muss im Rahmen einer Abwägung einen schonenden Ausgleich der kollidierenden Grundrechte bewirken. (RÜ 7/2018 S. 446 f.)

Diskussion