Definitionen

Selbstverwaltungsgarantie

Art. 28 II GG
Selbstverwaltungsgarantie muss gewährleistet sein.
  1. Rechtssubjektsgarantie
    • es muss überhaupt Gemeinden als Typus geben
    • nur institutionelle Rechtssubjektsgarantie
      • kein Bestandsschutz für die einzelne Gemeinde
      • Voraussetzung für die Auflösung/ Zusammenlegung von Gemeinden: vorherige Anhörung sowie Gründe des Gemeinwohls
  2. Rechtsinstitutionsgarantie
    • den Gemeinden ist die Selbstverwaltung garantiert (Allzuständigkeit)
      • nur für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
    • was kann die Gemeinde alles selbst verwalten?
      • Planungshoheit
      • Personalhoheit
      • Organisationshoheit
      • Satzungshoheit
      • Finanzhoheit
    • Gesetzesvorbehalt:
      • Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze
      • nur aufgrund von Gesetzen darf ein Eingriff geschehen
    • Universalität:
      • kein bestimmter Aufgabenbereich
      • sondern Gemeinden haben "Aufgabenfindungsrecht"
  3. Subjektive Rechtsstellungsgarantie
    • wenn die Selbstverwaltung durch staatliche Eingriffe verletzt wird, hat die Gemeinde Anspruch auf gerichtlichen Schutz (Art. 93 I Nr. 4b GG)
    • wichtig: Art. 28 II GG ist kein Grundrecht

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