Externes Rechnungswesen

Voraussetzungen eines Vermögensgegenstandes / einer Schuld

Vermögensgegenstand: (Abstrackte Bilanzierungsfähigkeit)
  • Selbständig vertretbar (durch Veräußerung, Verpachtung o.ä.)
  • Zugehörigkeit zum Vermögen des Bilanzierenden (§246 Abs.1 S.2 HGB)
    • Zivilrechtliches Eigentum -> Wirtschaftl. Eigentum (z.B. Sicherungseigentum)
 
Steuer: (Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit)
  • Verpflichtung gegenüber Dritten
  • Wirtschaftliche Belastung
  • Quantifizierbarkeit

Diskussion