Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 823_zur haftungsbegründenden Kausalität

Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung
 
Grundsatztheorie:
Äquivalenztheorie = qonditio sine qua non
(uferlos)
 
Einschränkung:
Adäquanztheorie bezieht sich auf atypische Kausalverläufe; fragt, ob Dazwischentreten Dritter/bestimmte Ereignisse außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen
(auch zu weit)
 
strikte Einschränkung über den:
Schutzzweck der Norm (iDr § 823, im Strafrecht die entsprechende StGB-Norm)
erfüllt Filtereigenschaft, Schädiger soll nicht uferlos für alle Schäden haften
ersatzfähig sind Schäden, in denen das Risiko des Handelnden nicht selbst gesetzt wurden
  • Herausforderungsfälle
    durfte sich der Dritte zur Hilfeleistung herausgefordert fühlen, ist dem Schädiger der Schaden zuzurechnen
    (Feuerwehrmänner beim Löschen eines Brandes)
  • Polizei verfolgt Täter bei Festnahme (+)
  • Dazwischentreten Dritter (hat sich trotz Dazwischentretens die risikotypische Gefahr realisiert?)
 
nicht ersatzfähige Schäden:
  • Gaffer, dem während des Brandes das Essen auf dem Herd verbrennt und dies zum Kurzschluss des Ofens führt (Kausalkette unterbrochen)
  • Feuerwehrmann stolpert nach Einsatz über Wasserschlauch, str.:
    • aus Leichtsinn und allg Lebensrisiko: Schaden nicht ersatzfähig (-)
    • ABER: war der Einsatz derartig anstrengend und riskant, dass ihm hinterher jegliche Energie fehlte, ist Schaden wiederum ersatzfähig (+)
 

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