Def.

§ 71 HSOG–Abstrakte Gefahr

Θ NKV–Vereinbarkeit der RVO mit § 71 HSOG
 
Eine abstrakte Gefahr ist ein gedachter abstrakter Sachverhalt, bei dem generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gerechnet werden muss.
 
- Das Merkmal hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt eine genügend abgesicherte Prognose.
- Der Schadenseintritt muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein.
 
bloß mögliche Gefahr(≠Gefahr im POR-Sinne), wenn Behörde zur Prognose nicht imstande ist.

Diskussion