Ware beschaffen, annehmen, lagern und Pflegen

Kaufvertrag

 Änderungen 2018

 Mangelhafte Ware

Im Kaufrecht gab es immer wieder Streit zu der Frage, wer welche Kosten zu tragen hat, wenn eine eingebaute Ware mangelhaft ist und ausgebaut werden muss. Hierzu ist zum 1.1.2018 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Danach ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware zu ersetzen, wenn die mangelhafte Ware bestimmungsgemäß eingebaut wurde. Die Kosten für die Nachlieferung und den Neueinbau muss der Verkäufer übernehmen. Dabei ist es unerheblich, ob Käufer oder Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer sind.

 

Die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen für den Ausbau und Neueinbau können beim Verbrauchsgüterkauf allerdings auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind. Daher wird sich zukünftig sicher Streit ergeben, welche Aufwendungen konkret erforderlich und angemessen sind und welche nicht. Hier kommt es wie so oft auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. Verkäufer können die Kosten bei Neuwaren unter bestimmten Voraussetzungen auf deren Lieferanten abwälzen.

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