Ware beschaffen, annehmen, lagern und Pflegen

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit

 

Nichtig sind grundsätzlich alle Verträge, wo die Willenserklärungen von vornherein unwirksam sind!

 

Z.B. Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen, Willenserklärungen von beschränkt Geschäftsfähigen, sofern von vornherein die Unfähigkeit erkennbar war (Ratenkauf).

 

 

Verträge, die gegen das Gesetz verstoßen, die erzwungen wurden oder in einer anderen Art nicht den Gepflogenheiten entsprechen, auch im Scherz oder Schein oder Irrtum in der Menge, sind anfechtbar.

 

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