§ 812 NLK

§816 I 2: unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten

Voraussetzungen:
I. unentgeltliche Verfügung
II. eines Nichtberechtigten
III. Wirksamkeit ggü. dem Berechtigten (s.o.)
IV. Folge: Anspruch gegen den Erwerber aufHerausgabe
des durch die Verfügung Erlangten (= Rückübereignung)
(P): rechtsgrundlos = unentgeltlich? → § 816 I 2 analog? → h.M.: Nein, der
Verfügende muss vom Erwerber kondizieren (§ 812 I 1 1. Alt.), der
Berechtigte vom Verfügenden (§ 816 I 1)