Anwaltsklausur

Beweismittel

Wie kann man vorgehen, wenn der Gegner eine Urkunde in Besitz hat und man diese für die Erbringung eines Beweises braucht?

Dann kann ein Antrag nach §§ 421 ff. ZPO auf gerichtliche Bestimmung der Vorlegung gestellt werden, wenn dieser die Urkunde in Besitz hat und ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Urkunde besteht, z.B. aus § 810 ZPO. Gleiches gilt nach §§ 428 ff. ZPO für den besitzenden Dritten. 
 
Eine Erleichterung zu §§ 421 ff. ZPO und §§ 428 ff. ZPO stellt § 142 ZPO dar, die Anordnung durch das Gericht. 

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