Anwaltsklausur

Beweismittel

Wie ist mit einem unrichtigen Posteingangsstempel als öffentliche Urkunde umgegangen werden?

Ist der gerichtliche Posteingangsstempel als öffentliche Urkunde iSv § 418 ZPO wegen eines Gerichtsfehlers unrichtig, muss nach § 418 II ZPO der Gegenbeweis geführt werden. Parallel kann ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG auf Berichtigung gestellt werden.  

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