Anwaltsklausur

Beweismittel

Wie sollte prozesstaktisch vorgegangen werden, wenn man ein Privatgutachten hat?

Die Privaturkunde sollte in den Prozess auf jeden Fall eingebracht werden. Der Privatsachverständige sollte zusätzlich als sachverständiger Zeuge nach § 414 ZPO benannt werden. Zusätzlich sollte aus anwaltlicher Vorsicht ein Sachverständigengutachten nach §§ 402 ff. ZPO angeregt werden. 

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