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Teil 3 (Primäransprüche)

Sittenwidrigkeit, § 138 I: Reicht objektive Sittenwidrigkeit aus oder muss Kenntnis der Umstände hinzukommen?

  • Richtet sich der Sittenverstoß gegen den Geschäftsgegner, reicht ein in subjektiver Hinsicht einseitiger Verstoß des anderen Teils
  • Bei allgemeinheits- oder drittwidrigen Verstößen müssen beide Seiten die zur Sittenwidrigkeit führenden Umstände kennen
  • Bei einer durch den Inhalt des Rechtsgeschäfts begründeten Sittenwidrigkeit reicht die objektive Sittenwidrigkeit aus

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