Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was sollte in der Zweckmäßigkeit beachtet werden, wenn ausreichende Urkunden vorhanden sind?

Dann sollte man kurz ansprechen, ob ein Vorgehen im Urkundenverfahren gem. §§ 592 ff. ZPO zweckmäßig wäre. 
 
Nachteilig ist allerdings die mögliche Schadensersatzpflicht nach § 600 II ZPO und die zu erwartende Verzögerung des Rechtsstreits im Falle eines Nachverfahrens nach §§ 599 ff. ZPO. Deswegen sollte das Urkundenverfahren in der Klausur eher abgelehnt werden.

Diskussion