Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wann ist ein Gebührenschaden ersatzfähig?

Der Gebührenschaden ist der Schaden, der dem Mandanten dadurch entsteht, dass er vor dem Klageauftrag torgerichtlich kostenpflichtige anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen musst (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und Auslagenpauschale). 
 
Der Gebührenschaden ist nach § 249 I BGB ersatzfähig, wenn die Inanspruchnahme des Anwalts erforderlich und zweckmäßig war. 
 
Diese Schadensposition muss mit eingeklagt werden. 

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