Geschäftsführung ohne Auftrag (KKS erster Stock)  

Prüfungsschema unerlaubte Geschäftsführung, § 687 II BGB

1. objektiv fremdes Geschäft
 
2. Eigengeschäftsführungswille
 
3. keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Geschäftsbesorgung
 
4. Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts
 
5. Rechtsfolge
 
Geschäftsherr hat Wahlrecht ob er Ansprüche aus GoA oder nach allgemeinen Anspruchsgrundlagen geltend macht. Macht er GoA Ansprüche geltend so gilt § 687 II S. 2 BGB wonach er dem Geschäftsführer über § 684 BGB alles herauszugeben hat, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat. Außerdem sperrt die GoA dann weitere Anspruchsgrundlagen.
 

Diskussion