Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wann sollte der Annahmeverzug festgestellt werden?

Befindet sich der Gegner bei einer Zug-um-Zug-Situation im Annahmeverzug, so ist es zweckmäßig, zusätzlich den Annahmeverzug iSv §§ 293 ff. BGB gem. § 256 I ZPO feststellen zu lassen, um wegen §§ 756 I, 765 ZPO die Zwangsvollstreckung zu erleichtern. 
 
Typischer Klausurfall: Der Mandant erklärt wegen Mängeln der Kaufsache den Rücktritt, der Verkäufer verweigert die Annahme der ihm angebotenen mangelhaften Kaufsache. 

Diskussion