Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was sollte in den Zug-um-Zug-Fällen zu einem Feststellungsantrag bzgl. des Annahmeverzugs noch beantragt werden?

Möglich ist noch ein Leistungsantrag auf Abholung bzw. Rücknahme der Sache, weil der Mandant nur so einen vollstreckbaren eigenen Titel erhält.
 
Voraussetzung ist, dass überhaupt ein eigener Anspruch auf Abholung besteht, was beim Rücktritt der Fall ist. 

Diskussion