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Teil 3 (Primäransprüche)

(P): Feststellung der Verkehrswesentlichkeit

  • Objektive Theorie: objektive Verkehrsanschauung maßgeblich (§ 119 II daher ein gesetzlich anerkannter Fall des Motivirrtums)
  • Subjektive Theorie: Eigenschaft muss Vertragsinhalt geworden sein (§ 119 II daher Unterfall des Inhaltsirrtums)
  • Differenzierende Sichtweise: Bei typischen Eigenschaften ist die Verkehrsanschauung, bei untypischen Eigenschaften der Vertragsinhalt maßgeblich

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