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Teil 3 (Primäransprüche)

Def: Sache, Person, Eigenschaft i.S.d. § 119 II

  • Sachen = Vertragsgegenstände (uU ≠ 90 BGB)
  • Eigenschaften = der Sache unmittelbar anhaftende oder von ihr ausgehende, gegenwärtige und dauerhafte Umstände physischer, tatsächlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder rechtlicher Art, die den Wert zu bestimmen pflegen (wertbildende Faktoren)
  • Personen = diejenigen, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht

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