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Teil 3 (Primäransprüche)

(P): Unmöglichkeit nach § 275 I bei Geldschulden

  • Geldsummenschuld: § 275 I ausgeschlossen, die Leistung von Geld ist immer möglich. Ausnahme: Leistungspflicht beschränkt sich auf einen erfolglos angebotenen Geldbetrag (§ 300 BGB)
  • Bei Ansprüchen auf Herausgabe von Geld aus §§ 662, 667; 812, etc. liegt keine Geldsummen-, sondern eine Stückschuld vor, sodass Unmöglichkeit möglich ist

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