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Teil 3 (Primäransprüche)

Konkretisierung einer Gattungsschuld nach § 243 I, II

  1. Wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte ausgesondert hat
  2. Und der Schuldner in Bezug auf diese Sache die von ihm nach dem Vertrag geschuldete Leistungshandlung vorgenommen hat
    = Er hat sie so anzubieten, dass der Gläubiger bei Verweigerung der Annahme in Annahmeverzug geraten würde.

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