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Teil 3 (Primäransprüche)

(P): Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit (gesetzlich nicht geregelt): Wegfall der Gegenleistungspflicht nach § 326 I?

  1. eA: Gegenleistungsanspruch fällt insgesamt weg, weil ein Fall weit überwiegender Verantwortlichkeit nicht gegeben ist (§ 326 II)
  2. aA: Kürzung des Gegenleistungsanspruchs nach § 254 analog
  3. aA: Schuldner verliert Anspruch auf die Gegenleistung, hat jedoch einen gekürzten SEA aus §§ 280 I, 241 II, 254

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