Anwaltsklausur

Prozesssituation/Rechtbehelfsprüfung

Fall:
 
Der Mandant legt eine von vor 7 Wochen zugestellte Klage vor, bei der das Gericht das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO angeordnet hat. Die Frist ist verstrichen. Der Mandant trägt vor, er sei im Urlaub gewesen, seine zuverlässige Nachbarin habe sich um seine Post gekümmert, ihm aber diesen Brief zu spät überreicht. Ein VU ist bisher noch nicht ergangen. 
 
Wie sollte vorgegangen werden?

Eine Wiedereinsetzung ist nicht erforderlich.
 
Die Versäumung der Frist nach § 276 I ZPO (Verteidigungsanzeige) ist nämlich unschädlich, solange noch kein VU nach §§ 331 III, 310 III ZPO in der Welt ist. Wenn noch kein VU existiert kann auch kein Einspruch eingelegt und erst recht keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt werden.
 
Das Verfahren geht also ganz normal weiter. Daher sollte schnell die Verteidigungsanzeige wegen anwaltlicher Vorsicht per Fax an die Geschäftsstelle (Original mit der Post hinterher!) geschickt werden.

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