Anwaltsklausur

Warum könnte ein Teilanerkenntnis gefährlich für den Mandanten werden?

Ohne § 93 ZPO wäre ein Teilanerkenntnis gefährlich, weil der anerkannte Teil der Klageforderung nach §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar wäre.
 
Sinnvoller wäre es daher, bei vollem Klageabweisungsantrag den begründeten Teil unstreitig zu stellen, ohne den Anspruch teilweise anzuerkennen und ohne ein Geständnis iSd. § 288 ZPO abzugeben. Hier bliebe auch genügend Raum für Verhandlungs- und Vergleichsmöglichkeiten. 

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