Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was ist zweckmäßig, wenn gegen den Mandanten ein VU ergangen ist und die Klage teilweise begründet ist?

Dann ist idR. ein Teileinspruch nach § 340 II 2 ZPO zweckmäßig. Denn hier entstehen für den nächsten Termin de Anwaltsgebühren nur nach dem verringerten Streitwert. 
 
Bestehen Gegenansprüche, die z.B. als ZBR oder über eine Aufrechnung oder Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt werden und ist die Klage trotzdem teilweise begründet, ist es idR einfacher, das VU mit dem Einspruch ganz anzugreifen. Der Rechtsstreit wird dann in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt und man kann "ganz normal" die entsprechenden Anträge stellen, anstatt sich mit einem Teilangriff gegen das VU mit den Anträgen zu verheddern. 

Diskussion