Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was ist zweckmäßig, wenn die Ansprüche gleichartig sind, der eigene Anspruch aber verjährt ist?

Dann wäre eine Widerklage wegen der Verjährung unbegründet.
 
Möglich ist aber die Aufrechnung wegen § 215 BGB (entweder als Primäraufrechnung, wenn der Klageanspruch besteht oder als Hilfsaufrechnung, wenn Einwendungen gegen den Klageanspruch geltend gemacht werden können).

Diskussion