Brandschutz

Trennwand

Trennwand MBO § 29 - Bis unter das Dach. Raumabschließende Bauteile, die innerhalb von Geschossen die Brandausbreitung zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten oder Räumen ausreichend lange verhindern sollen. Als ausreichend lange gilt der Widerstand gegen die Brandausbreitung, wenn die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennwand der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des jeweiligen Geschosses entspricht. Trennwände müssen jedoch mindestens feuerhemmend (F30) sein.

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