Brandschutz

Notwendige Flure (horizontale Erschließung)

MBO § 36 Notwendige Flure, offene Gänge
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. […]
 
Flure müssen also insbesondere dann als notwendiger Flur hergestellt werden, wenn Rettungswege aus Aufenthaltsräumen über diesen Flur geführt werden.
 
Es gilt also immer zu prüfen, ob einer der beiden erforderlichen Rettungswege aus einen Aufenthaltsraum über den fraglichen Flur führt. Wenn ja, dann ist dieser Flur aus brandschutztechnischer Sicht „notwendig“. Dies bedeutet, dass er entsprechende Anforderungen hinsichtlich Umfassungswände, Türen, Wandbekleidungen etc. erfüllen muss.
 
Notwendige Flure sind nicht erforderlich
1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,
3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und innerhalb von Wohnungen,
4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat.

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