RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Was versteht man unter dem Parteienprivileg?

Art. 21 II und IV GG enthalten nicht nur eine Verbots- und Zuständigkeitsregelung, sondern auch eine Privilegierung politischer Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Dadurch werden unterhalb der Ebene des Parteiverbots liegende Sanktionen der Verwaltung und des Gesetzgebers (mit Aunahme von Art. 21 III GG) ausgeschlossen. Deshalb kann auch dem Anspruch einer politischen Partei auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen eine etwaige Verfassungsfeindlichkeit nicht entgegengehalten werden. (RÜ 5/2018 S. 329)

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