RÜ Check Hotlist 2018

Öffentliches Recht

Inwieweit ist eine Gebührenpflicht für die Sicherung unfriedlicher kommerzieller Großveranstaltungen mit den Grundrechten vereinbar?

Ein Eingriff in das Eigentum i.S.d. Art. 14 I GG liegt nicht vor, da Abgaben lediglich das Vermögen, aber nicht konkrete Eigentumspositionen betreffen. Etwas anderes gilt nur bei Abgaben mit erdrosselnder Wirkung, die die Eigentumsnutzung unmöglich machen. Soweit Gebührenvorschriften die Berufsfreiheit betreffen, sind sie als Berufsausübungsregelungen nach Art. 12 I 2 GG zulässig, sofern sie zur Verfolgung eines legitmen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sind. Der Gleichheitssatz des Art. 3 I GG ist nur verletzt, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund gebührenrechtlich unterschiedlich behandelt wird

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