Straßenbau und Erhaltung

Artikel 74

nach Artikel 74 steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu 
  • für den Bau und Unterhaltung von Landstraßen für Fernverkehr
  • Straßenverkehr 
  • Kraftfahrwesen 
  • Erhebung und Verteilung von Gebühren für Benutzung öffentlicher Straßen 
Gesetzgebungskompetenz für übrige Straßen liegt bei den Ländern
Verkehrsgesetze -> im Bundestag Ausschuss für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen 

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