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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Verzögerungsschaden §§ 280 I, II, 286: (P): Durchsetzbarkeit des Anspruchs (-), wenn dem Schuldner eine Einrede zusteht, aufgrund derer er die Leistung verweigern darf.
-> Reicht die Möglichkeit der Einrede oder muss diese geltend gemacht werden? 

Differenzierung:
  • Bei den Einreden der §§ 273, 1000 BGB muss die Einrede erhoben werden (damit der Gläubiger die Möglichkeit erhält, die Einrede durch Sicherungsleistung abzuwenden)
  • Bei § 320 muss der Gläubiger seine Leistung anbieten und den Schuldner in Annahmeverzug setzen
  • Bei allen anderen Einreden genügt deren Existenz, um den Verzug auszuschließen.
    Arg: Wenn der Schuldner den Anspruch durch Erhebung der Einrede hemmen kann, darf er die Erfüllung zunächst unterlassen

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