Plate

Teil 4 (Leistungsstörungen)

Verzugsvoraussetzungen, § 286

Vorliegen einer Mahnung
  • Mahnung = jede Aufforderung, mit der der Gläubiger eindeutig und ernsthaft zum Ausdruck bringt, dass er eine bestimmte geschuldete Leistung verlangt
  • Kann erst nach Fälligkeit bzw. frühestens zugleich mit dem die Fälligkeit begründenden Ereignis erklärt werden
oder
  • gleichstehende Handlung (Klage oder Mahnbescheid) nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB
oder
  • Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 oder Abs. 3

oder

  • Bei Entgeltforderungen Abs. 3

Diskussion