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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Kommt § 286 IV neben § 280 I S. 2 eine eigenständige Bedeutung zu?

 
  • Rein deklaratorisch
  • keine zusätzliche Voraussetzung sondern stellt nur fest, dass für das Vertretenmüssen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die objektiven Voraussetzungen des Verzugs vorliegen (i.d.R. Zeitpunkt der Mahnung)

Diskussion