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Teil 4 (Leistungsstörungen)

(P): Anknüpfungspunkt für den Verschuldensvorwurf bei SE aus §§ 280 I, III, 281

  • Im Fall eines Fristsetzungserfordernisses kann man an den Fälligkeitszeitpunkt oder an den Zeitpunkt des Fristablaufs anknüpfen
  • Ist die Fristsetzung entbehrlich ist der Anknüpfungspunkt der Umstand, der an die Stelle des Fristablaufs tritt

Diskussion