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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Voraussetzungen § 281

  • Fristsetzung und Fristablauf (§ 281 I S. 1) oder
    • Die Fristsetzung muss hinreichend bestimmt sein (mind. Konkludente Benennung der vom Schuldner geforderten Handlung)
    • Die Dauer der Frist muss angemessen sein
      Eine unangemessen kurze Frist macht die Fristsetzung nicht insgesamt unwirksam sondern setzt nur eine angemessene Frist in Gang
  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • Bei Unterlassungsansprüchen: Abmahnung

Diskussion