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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Prüfung Rücktrittsgrund: Rücktritt wegen Befreiung von der Leistungspflicht, § 326 V

  1. Rücktrittserklärung
  2. Gegenseitiger Vertrag
  3. Rücktrittsgrund:
    Der Schuldner ist wegen eines anfänglichen oder nachträglichen Leistungshindernisses gem. § 275 I-III von seiner Leistungspflicht befreit
  4. Keine Ausschlussgründe nach §§ 326 V i.V.m. 323 VI; 218

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